Weitere Informationen zur Schweizer Rente
und zur Rückholung Ihres Freizügigkeitsguthabens
Zusätzlich zur 1. Säule ist es verpflichtend, auch in die 2. Säule (BVG: berufliche Vorsorge) einzuzahlen. Diese gilt für alle Arbeitnehmer ab 25 Jahren mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von über CHF 21’510.
Zusammen ermöglichen die ersten beiden Säulen, den gewohnten Lebensstandard im Ruhestand weitgehend zu sichern, mit dem Ziel, rund 60 % des letzten Einkommens zu errei-chen. Wir stellen Ihnen alle relevanten Informationen zur Verfügung, um Ihre vergesse-ne Guthaben aus der 2. Säule und/oder Freizügigkeitsguthaben aus Ihrer beruflichen Laufbahn wiederzufinden.
Die berufliche Vorsorge oder 2. Säule: Was ist das?
Das Schweizer Vorsorgesystem basiert auf drei Säulen: der staatlichen Vorsorge (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der privaten Vorsorge (3. Säule). Dieses System soll sicherstellen, dass Sie im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall finanziell abgesichert sind.
Die 2. Säule wird durch den Arbeitgeber organisiert und ist im BVG geregelt. Sie dient als Ergänzung zur staatlichen Vorsorge und wird oft auch als Pensionskasse bezeichnet.
Im Ruhestand haben Versicherte mehrere Möglichkeiten:
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Sie können ihr angespartes Kapital als lebenslange Rente beziehen,
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sich das Kapital einmalig auszahlen lassen
-
oder eine Kombination aus beiden Varianten wählen
– abhängig von den Regeln ihrer jeweiligen Vorsorgeeinrichtung.
Erklärung der 3 Säulen:
Die drei Säulen bilden das Fundament der Altersvorsorge in der Schweiz.
Die 1. Säule ist die staatliche Vorsorge und dient dazu, den grundlegenden Lebensbedarf im Alter zu decken. Sie umfasst die AHV sowie die Invalidenversicherung (IV).
Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge und direkt an Ihr Einkommen sowie den Vorsorgeplan Ihres Arbeitgebers gekoppelt. Sie deckt die Risiken Alter, Tod und Invalidität ab.
Die 3. Säule ist die private, freiwillige Vorsorge und dient dazu, individuelle Vorsorgelücken zu schliessen und den Lebensstandard zusätzlich abzusichern.
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der 2. Säule
Die berufliche Vorsorge basiert auf dem BVG und umfasst einen obligatorischen sowie einen freiwilligen Teil:
Der obligatorische Teil ergänzt die Leistungen der 1. Säule, damit Sie im Ruhestand Ihren Lebensstandard möglichst beibehalten können. Gleichzeitig sind Sie gegen Risiken wie Invalidität oder Todesfall abgesichert. Für Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen über CHF 21’510 ist die Teilnahme verpflichtend. Ab dem 25. Lebensjahr beginnen Sie aktiv Kapital für Ihre Altersvorsorge aufzubauen.
Der freiwillige Teil betrifft Personen mit höherem Einkommen oder Selbstständige, die zusätzliche Beiträge leisten möchten. Dadurch können bessere Leistungen erzielt werden. Insgesamt decken die 1. und 2. Säule etwa 60 % des letzten Einkommens ab. Wer mehr Sicherheit möchte, ergänzt dies durch die 3. Säule.
Wer zahlt in die 2. Säule ein?
Seit 1985 ist die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen obligatorisch. Selbstständige können sich freiwillig anschliessen. Der Zugang ist klar geregelt und an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Versichert sind alle Arbeitnehmer, die AHV-pflichtig sind und ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 21’510 erzielen. Die Beiträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, wobei der Arbeitgeber mindestens die Hälfte übernimmt.
Vor dem 25. Lebensjahr werden nur Risiken wie Tod und Invalidität abgesichert. Erst danach beginnt der eigentliche Sparprozess für die Altersvorsorge. Dieser endet mit dem Erreichen des Rentenalters.
Bestimmte Personen sind nicht obligatorisch versichert, etwa Selbstständige oder Personen mit hoher Erwerbsunfähigkeit. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern.
Absicherung durch die 2. Säule
Die 2. Säule deckt die zentralen Risiken Alter, Tod und Invalidität ab. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden entsprechend zu versichern, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Invalidität erhalten Sie eine Rente, wenn Sie nicht mehr arbeiten können. Im Todesfall sind Ihre Angehörigen abgesichert, zum Beispiel durch eine Ehegatten- oder Kinderrente. Im Ruhestand erhalten Sie eine Altersleistung, die sich aus Ihren angesparten Beiträgen ergibt.
Vor dem 25. Lebensjahr zahlen Sie nur Beiträge zur Absicherung von Risikoereignissen.
Ab 25 beginnt der Aufbau Ihres Alterskapitals.
Die Sparbeiträge steigen mit zunehmendem Alter schrittweise an:
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von 25 Jahren: 7%
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von 35 Jahren: 10%
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von 45 Jahren: 15%
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von 55 Jahren: 18%
Wenn Sie Ihre Stelle verlassen und keiner neuen Pensionskasse beitreten, muss Ihr Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto übertragen werden. Beginnen Sie eine neue Anstellung, wird dieses Guthaben in die neue Pensionskasse eingebracht.
Bei Arbeitslosigkeit ist es wichtig, rechtzeitig ein solches Konto zu eröffnen, andernfalls wird Ihr Guthaben an die Auffangeinrichtung überwiesen.
Bevor Sie ein Freizügigkeitskonto eröffnen, empfiehlt es sich, zunächst alle bestehenden Guthaben vollständig zu identifizieren und zu bündeln.
Rückführung von Guthaben aus der 2. Säule
Die in die 2. Säule einbezahlten Gelder dienen grundsätzlich Ihrer Altersvorsorge. Im Regelfall erhalten Sie diese später als Rente, als Kapital oder in einer Kombination daraus. Welche Variante für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Verlorene oder verstreute Freizügigkeitsguthaben können im Laufe der Jahre entstehen. Wir unterstützen Sie dabei, diese wiederzufinden und den Überblick zurückzugewinnen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Guthaben auch vorzeitig bezogen werden.
Bei Pensionierung haben Sie die Wahl, Ihr Kapital ganz oder teilweise als Rente oder Einmalzahlung zu beziehen – je nach Regelung Ihrer Pensionskasse.
Beim Kauf von Wohneigentum können Mittel aus der 2. Säule eingesetzt werden, etwa für Eigenkapital, Hypothekenrückzahlung oder Beteiligungen an Wohnprojekten. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur in bestimmten Abständen und unter klaren Bedingungen.
Auch bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit kann das angesparte Kapital verwendet werden, sofern die entsprechenden Nachweise erbracht werden.
Beim endgültigen Verlassen der Schweiz ist ein Bezug ebenfalls möglich, abhängig vom Zielland und den gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb der EU/EFTA gelten Einschränkungen, insbesondere für den obligatorischen Teil der Vorsorge.
Im umgekehrten Fall, wenn Sie als Grenzgänger in Ihr Wohnsitzland zurückkehren (z. B. nach Frankreich), werden Sie dort automatisch dem Sozialversicherungssystem angeschlossen. In diesem Fall ist eine Auszahlung aus der 2. Säule nicht vollständig möglich.
Der obligatorische Teil Ihrer Vorsorge bleibt bis zum Rentenalter gebunden. Lediglich der überobligatorische Anteil kann unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden.